Belegungsverpflichtungen
Jede/r Schüler*in muss in den beiden Jahrgängen der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 32 Wochenstunden belegen. Diese sind nicht ganz gleichmäßig verteilt über die beiden Jahre der Qualifikationsphase. Sie setzen sich in der Regel zusammen aus
- drei 5E-Kursen in beiden Jahrgängen,
- fünf 3G-Kursen im 12. Jahrgang und nur vier 3G-Kursen im 13. Jahrgang,
- zwei 2G-Kursen in beiden Jahrgängen (Sport und Seminarfach, letzteres nicht mehr im letzten Halbjahr vor dem Abitur).
Dies ergibt im 12. Jahrgang 15 + 15 + 4 = 34 Stunden und im 13. Jahrgang 15 + 12 + 3 = 30 Stunden, das macht im Durchschnitt 32 Wochenstunden. Wer ein "exotisches" Prüfungsfach wählt, also eines, für das eigentlich keine durchgehende Belegungsverpflichtung besteht, der muss auch im 13. Jahrgang fünf 3G-Kurse wählen und kommt in diesem Jahrgang folglich auf mehr Stunden.
Mit diesen Stunden müssen die folgenden Belegungsverpflichtungen erfüllt werden.
Durchgehende Belegung in der gesamten Qualifikationsphase, also 4 Halbjahre:
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Achtung:
Damit sind einige der folgenden Belegungsverpflichtungen bereits erfüllt! |
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Belegung im 12. oder im 13. Jahrgang, also zwei Schulhalbjahre:
- Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel,
- Geschichte,
- Politik-Wirtschaft, (entfällt im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, wenn Erdkunde als Schwerpunktfach gewählt wird)
- evangelische bzw. katholische Religionslehre oder Werte und Normen.
Zusätzliche Belegungsverpflichtungen je nach gewähltem Schwerpunkt:
- Im sprachlichen Schwerpunkt muss durchgehend eine weitere Fremdsprache belegt werden.
- Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt muss zusätzlich zum Schwerpunktfach (Kunst oder Musik) noch ein Jahr Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel belegt werden. Natürlich nicht zweimal dasselbe Fach...
- Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt müssen Geschichte und ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach als 5E-Kurse belegt werden. Außerdem muss im 12. Jahrgang eine weitere Fremdsprache oder eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik als 3G-Kurs belegt werden. Dabei kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde.
- Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt muss durchgehend eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik belegt werden.
Über diese Kurse zur Erfüllung der Belegungsverpflichtungen hinaus belegt der Schüler 3-stündige Kurse, bis im Durchschnitt 32 Wochenstunden erreicht sind. Allerdings ist die neue Oberstufenverordnung so gestrickt, dass die Wochenstundenzahl mit den Belegungsverpflichtungen in der Regel bereits ausgeschöpft ist. Weitere Belegungen sind dann nicht mehr möglich.
Weitere Einzelheiten zum Belegen und Einbringen von Kursen stehen bei den detaillierten Erklärungen zu den vier angebotenen Schwerpunkten.
Spitzfindigkeiten bei Belegungsverpflichtungen
Von themengleichen Kursen kann nur einer auf die Belegungsverpflichtungen und die Gesamtqualifikation angerechnet werden.
Informatik oder Darstellendes Spiel darf nur belegt werden, wenn in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen wurde.
Wird ein Kurs mit "ungenügend" bewertet, so kann er nicht auf die Belegungsverpflichtungen und die Gesamtqualifikation angerechnet werden. Er kann aber evtl. in einem der folgenden Semester nachgeholt werden.
In Sport müssen je zwei themenverschiedene Kurse aus den Erfahrungs- und Lernfeldgruppen A und B belegt werden. Schüler, die keine Abiturprüfung in diesem Fach ablegen, wählen vier verschiedene Sportarten. Für P5-Schüler liegen die Sportarten fest.
Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt anstelle von Sport ein anderes Fach seiner Wahl.
Wer Sport als P5-Fach wählt, muss im 1. bis 4. Semester je einen vierstündigen Kurs belegen, der aus zwei Wochenstunden Sportpraxis und zwei Wochenstunden Sporttheorie besteht. Die Ergebnisse beider Teilkurse werden im Verhältnis 1:1 gewichtet.
Versäumnisse
Hat der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist der Schulleiter zu informieren und der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.