Konferenzen

Welche Gremien wirken an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit?

Gesamtkonferenz

In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über
  1. das Schulprogramm,
  2. die Schulordnung,
  3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
  4. Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung und Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
Der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

Teilkonferenzen

Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien sowie die Einführung von Schulbüchern.

Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
  1. das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
  2. die Koordinierung der Hausaufgaben,
  3. die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
  4. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
  5. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat.

Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Zusammensetzung der Konferenzen

Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
  • mit Stimmrecht:
    • der Schulleiter,
    • die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
    • so viele Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
    • die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendare und Anwärter,
    • die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiter,
    • ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen,
    • ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen,
    • bei mehr als 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 18 Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler (bei weniger Lehrkräften verringert sich die Zahl);
  • beratend:
    • die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
    • ein Vertreter des Schulträgers.
Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.

Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
  • die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter,
  • die Referendare und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
  • mindestens je ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler. Die Zahl dieser Konferenzvertreter wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. Sie darf die Zahl der Lehrkräfte (ohne Referendare und Anwärter) nicht übersteigen.
  • Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die z.Zt. das Fach nicht unterrichten.
Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit dem Schulleiter anzuberaumen. Der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über
  1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
  2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
  3. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
  4. Ordnungsmaßnahmen
dürfen sich nur Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler der Stimme enthalten. In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit. (D.h., Schüler und Eltern haben auf Versetzungskonferenzen kein Stimmrecht.)

Zeitpunkt der Konferenzsitzungen

Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.

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