Prüfungsgremien
Prüfungskommision
An der Schule wird eine Prüfungskommission für die Abiturprüfung gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht. Zur Zeit sind dies Herr Schröder als Vorsitzender sowie Frau Mannigel und Frau Dr. Litten als stimmberechtigte Mitglieder.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann in begründeten Fällen den Vorsitz in der Prüfungskommission übernehmen. Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information bestellt die Niedersächsische Landesschulbehörde in der Regel nach fünf Abiturprüfungsdurchgängen an einer Schule für den sechsten Durchgang als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission den Leiter eines anderen Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums oder einer Gesamtschule. |
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durch Einsichtnahme in Klausuren und andere Unterlagen ein Bild vom Leistungsstand der Schüler*innen verschaffen. Aus diesem Grunde tourt Herr Schröder insbesondere am Jahresanfang durch die Kurse.
Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es diesen für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.
Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen der Fachprüfungs- ausschüsse einschließlich der Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen.
Das vorsitzende Mitglied hat die weiteren Mitglieder und die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, die Kenntnis von den Prüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.
Fachprüfungsausschüsse
Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Diese Fachprüfungsausschüsse bestehen
- für ein Fach der schriftlichen Prüfung und für die Bewertung der schriftlichen Dokumentation einer besonderen Lernleistung aus
- einem Fachprüfungsleiter als vorsitzendem Mitglied,
- einem Referenten und
- einem Korreferenten;
- für ein Fach der mündlichen Prüfung, für das Kolloquium einer besonderen Lernleistung und für den praktischen Teil einer Prüfung im Fach Sport aus
- einem Fachprüfungsleiter als vorsitzendem Mitglied,
- einem Prüfer und
- einem Protokollführer als stimmberechtigten Mitgliedern sowie
- bis zu fünf weiteren Lehrkräften als nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Hat die Landesschulbehörde im Rahmen der Abiturprüfung einen Lehrkräfteaustausch mit einer anderen Schule vorgesehen (s.u.), so beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission in den betroffenen Fächern Lehrkräfte der anderen Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. Angehörige eines Prüflings dürfen nicht zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden. Die drei stimmberechtigten Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen.
Zur Gewährleistung vergleichbarer Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe erfolgt in der Regel nach drei Abiturprüfungsdurchgängen für den vierten Durchgang ein Abituraustausch unter zwei von der Niedersächsischen Landesschulbehörde bestimmten Schulen in vom Kultusministerium festgelegten Fächern. Hierzu beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der jeweiligen Schule Lehrkräfte der anderen Schule in die Fachprüfungsausschüsse für die schriftliche Abiturprüfung als Korreferenten und in die Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung als vorsitzendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die beiden Schulen stellen durch das jeweilige vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die beteiligten Fächer den termingerechten Austausch der zu korrigierenden und zu bewerteten Prüfungsarbeiten und die schriftliche Information der Fachprüfungsausschussvorsitzenden sicher. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Berufung von Lehrkräften anderer Schulen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde beantragen. |
Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses besitzt ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse seines Fachprüfungsausschusses. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
Der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn er es in Absprache mit dem Schüler für erforderlich hält und dieser Berufung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Für die sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildet werden.
Die Mitglieder eines Fachprüfungsausschusses für die mündliche Prüfung und für das Kolloquium zur besonderen Lernleistung dürfen die schriftlichen Arbeiten in dem betreffenden Fach und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung einsehen. Tutoren dürfen in jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung ihrer Tutanden einsehen.