Versetzung in die Qualifikationsphase

Die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase unterscheidet sich nur unwesentlich von den Versetzungsentscheidungen in der Sekundarstufe I:

Ein/e Schüler*in wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 05 Punkten bewertet worden sind. Auch 01 bis 04 Punkte in einem Fach bedürfen bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern keines Ausgleichs.

Wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann, können bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern ausgeglichen werden:

  • mit 01 bis 04 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern durch zwei Ausgleichsfächer in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Fachs und des Ausgleichsfachs mindestens 5 Punkte erreicht werden oder
  • mit 00 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 08 oder 09 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

Kleine Unterschiede gibt es aber dennoch: Das Überspringen mitten in die Qualifikationsphase ist ebensowenig möglich wie der Übergang oder die Überweisung in eine andere Schulform. Wer im Jahr zuvor wiederholt hatte, darf dennoch die Einführungsphase ein Mal wiederholen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich. Notensprünge (also Änderungen von Zeugnisnoten über mehr als eine Zensur zwischen aufeinander folgenden Halbjahren) müssen nicht begründet werden.

Anforderungen an Ausgleichsfächer

Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. Damit darf Politik-Wirtschaft (3-stündig) z.B. durch Geschichte (2-stündig) ausgeglichen werden, nicht aber durch Erdkunde (einstündig).

Deutsch, Mathematik und die beiden Pflichtfremdsprachen können nur untereinander ausgeglichen werden.

Ob die Klassenkonferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.

Hat ein/e Schüler*in aus von ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz in diesen Fächern im Regelfall ungenügende Leistungen zugrunde zu legen. Sind die Gründe von dem Schüler nicht zu vertreten, so ist die Versetzung zu beschließen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet.

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Latinum

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