Fehlen aus nicht vorhersehbaren Gründen (Krankheit)
Wenn die Schule aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht besucht werden kann, so ist der Schule der Grund des Fernbleibens von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin/ dem volljährigen Schüler umgehend mitzuteilen.
Die Abmeldung erfolgt bis 8:00 Uhr im Sekretariat entweder telefonisch oder per Email (Tel. 05307/9215-0 oder ).
- Erfolgt die Abmeldung per Email aus Krankheitsgründen und von der schulischen IServ-Adresse der Eltern bzw. des/ der volljährigen Schüler*in, so gilt die dort gemeldete Fehlzeit in der Regel automatisch als entschuldigt. Andernfalls ist die vorläufige Abwesenheitsinformation schriftlich (z.B. im Lessingplaner) zu bestätigen.
- Geht die Vorabmitteilung nicht in der o.g. Form ein, so ist in der Regel am Tage der Rückkehr eine schriftliche Entschuldigung einzureichen.
- Geht die Vorabmitteilung nicht in der o.g. Form ein, so ist beim Versäumen einer Klassenarbeit bzw. einer Klausur eine ärztliche Bescheinigung abzugeben.
- In besonderen Fällen kann der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Wird eine Nachschreibklausur in der Qualifikationsphase versäumt, ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
- Schüler*innen der Qualifikationsphase legen ihre Entschuldigung zunächst ihrem Tutor zum Abzeichnen und dann jeder Fachlehrkraft in der nächsten Unterrichtsstunde vor, die sie im versäumten Zeitraum unterrichtet hätte. Anschließend geben sie die Entschuldigung beim Tutor ab.
- Hat eine Schülerin/ ein Schüler in einem Kurs so viel Unterricht versäumt, dass ihre/ seine Leistung nicht beurteilt werden kann (i.A. bei einer Abwesenheitsquote über 25%), so wird der Kurs mit 00 Punkten bewertet. Auf die drohende Aberkennung des Kurses wird sie/ er schriftlich hingewiesen.
- Wenn in der Familie eine schwere Infektionskrankheit (COVID19, Keuchhusten, Windpocken, Masern, Mumps, Diphtherie, Scharlach u.Ä.) oder Kopfläuse auftreten, muss die Schule sofort darüber informiert werden.
Fehlen aus vorhersehbaren Gründen (Beurlaubung)
- Wenn eine Schülerin/ ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen die Schule nicht besuchen kann, so beantragt sie/ er rechtzeitig (mindestens eine Woche) vorher und schriftlich ihre/ seine Beurlaubung.
- Schulische Nachteile, die sich aus der Beurlaubung ergeben, sind von der Schülerin/ dem Schüler zu tragen.
- Schüler*innen der Qualifikationsphase legen ihren Beurlaubungsantrag zunächst jeder betroffenen Fachlehrkraft vor und geben ihn dann beim Tutor ab.
- Die Klassenleitung bzw. Tutor*in kann eine Beurlaubung für die Dauer von bis zu zwei Tagen gewähren. Anträge für einen längeren Zeitraum und am Ferienrand sind über die vorgenannte Lehrkraft an den Schulleiter zu richten.
- Arzttermine können nur im begründeten Ausnahmefall während der Unterrichtszeit wahrgenommen werden.
- Anträge auf Ferienverlängerung aus touristischen Gründen können grundsätzlich nicht genehmigt werden. Eine nicht genehmigte Ferienverlängerung gilt als unentschuldigtes Fehlen.
Plötzliche Erkrankung
Bei plötzlicher Erkrankung einer minderjährigen Schülerin/ eines minderjährigen Schülers meldet sich diese(r) im Sekretariat Heideblick 20. Die Sekretärinnen rufen den Sanitätsdienst oder entscheiden mit dem Erziehungsberechtigten, der angerufen wird, was geschehen soll.
Sportunterricht
Über eine Beurlaubung von der Teilnahme am Sportunterricht wird auf einen schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin/ des volljährigen Schülers entschieden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Die Schule ist qua RdErl. d. MK v. 01.09.2018 verpflichtet, vor der Genehmigung einer Sportbefreiung die folgend aufgeführten Punkte gründlich zu prüfen:
1. Keine Sportbefreiung:
Es besteht die Möglichkeit einer alternativen Teilnahme: u.a. mündliche bzw. schriftliche Überprüfungen, schriftliche Ausarbeitungen, Unterrichtsdokumentationen (z. B. Protokoll, Lernbegleitheft, Lerntagebuch, Portfolio usw.), Präsentationen, auch mediengestützt (z. B. durch Einsatz von Multimedia, Plakat, Modell usw.), Ergebnisse von Partner- oder Gruppenarbeiten und deren Darstellung, verantwortungsvolle Zusammenarbeit im Team, Langzeitaufgaben.
In diesem Fall wird keine Befreiung ausgesprochen.
Die Lehrkraft entscheidet, ob eine Benotung möglich ist.
2. Sportbefreiung:
Es ist keine alternative Teilnahme am Schulsport möglich.
Die Lehrkraft entscheidet nach Maßgabe der Beeinträchtigung, ob die Schülerin oder der Schüler zu „unterstützenden Tätigkeiten“ (wie z. B. Messung von Zeiten und Weiten oder Helfertätigkeiten, z.B. beim Auf- und Abbau) herangezogen werden kann.
Die Schülerin oder der Schüler ist i. d. R. zur Anwesenheit verpflichtet.
Sollten die Anträge auf Befreiung vom Schulsport über drei Monate hinausgehen, so entscheidet das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig. Der Antrag ist in jedem Fall an die Schulleitung zu stellen.
Schulunfälle
Als Schulunfälle gelten alle Unfälle, die sich während der Unterrichtszeit, bei Schulveranstaltungen oder auf dem direkten Weg zur oder von der Schule ereignen. Sie sind über den „Gemeindeunfallversicherungsverband“ versichert. Zur Beantragung dieser Versicherungsleistung sollte das Sekretariat so schnell wie möglich informiert und das erforderliche Formular ausgefüllt werden.