Der Schulvorstand
Schulleiter, Lehrkräfte, Vertreter der Erziehungsberechtigten
und der Schüler gestalten gemeinsam ihre Schule
und der Schüler gestalten gemeinsam ihre Schule
Mitglieder des Schulvorstands
Der Schulvorstand setzt sich im Schuljahr 2020/21 aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Schüler*innen: Niels Heinz Engelbrecht, Tim Herrmann, Chiara Meyer, Greta Rike Weihmann
Eltern: Frau Förstemann, Herr Frömmert, Frau Dahms-Singelmann, Frau Wendt
Lehrkräfte: Herr Dennhardt, Frau Kube, Frau Mannigel, Herr Pleus, Frau Schindler, Herr Schröder (Schulleiter / Vorsitz), Frau Traidl
Schüler*innen: Niels Heinz Engelbrecht, Tim Herrmann, Chiara Meyer, Greta Rike Weihmann
Eltern: Frau Förstemann, Herr Frömmert, Frau Dahms-Singelmann, Frau Wendt
Lehrkräfte: Herr Dennhardt, Frau Kube, Frau Mannigel, Herr Pleus, Frau Schindler, Herr Schröder (Schulleiter / Vorsitz), Frau Traidl
Aufgaben des Schulvorstands
Im Schulvorstand wirken der Schulleiter mit Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
Der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand von Verbesserungsmaßnahmen.
Der Schulvorstand entscheidet über
Der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand von Verbesserungsmaßnahmen.
Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung des Schulleiters,
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation ( NSchG § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (NSchG § 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (NSchG § 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle des Schulleiters (NSchG § 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle des ständigen Vertreters (NSchG § 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (NSchG § 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters und des ständigen Vertreters
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen sowie
- Grundsätze für
- die Durchführung von Projektwochen,
- die Werbung und das Sponsoring in der Schule
- und die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. ("Die Schule überprüft und bewertet jährlich den Erfolg ihrer Arbeit. Sie plant Verbesserungsmaß- nahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch.")